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   BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93   

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BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93 (https://dejure.org/1995,11544)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.1995 - 6 P 46.93 (https://dejure.org/1995,11544)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 1995 - 6 P 46.93 (https://dejure.org/1995,11544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Schulungsveranstaltung als Voraussetzung der Übernahme der Schulungskosten durch die Dienststelle - Zulässigkeit einer Höchstgrenzenregelung für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89

    Personalvertretungsrecht: Umfang einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25).

    Deshalb hat es beispielsweise die Festlegung einer schematischen Obergrenze für die Dauer der einzelnen Schulung abgelehnt (Beschluß vom 14. November 1990 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1992 - CL 60/88

    Runderlaß; Innenministerium; Landerpersonalvertretungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Der Senat hat vielmehr - auch in Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348, und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -) - in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Beschluß vom 29. Juni 1993 - VGH PL 15 S 494/92 -) bestätigt, die Erstattung derartiger Schulungskosten sei nicht durch die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums des Innern zum Landesreisekostenrecht begrenzt.

    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat allerdings in der zitierten Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 und vom 11. März 1992, a.a.O.) zu der vergleichbaren nordrheinwestfälischen Höchstgrenzenregelung (vgl. die mit der Nr. 6 c VV-LRKG zu § 1 inhaltlich übereinstimmende Rundverfügung des Justizministers Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1977 sowie den Runderlaß des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1977) deren Zulässigkeit mit der Begründung bejaht, diese Begrenzungsregelung erweise sich als eine zutreffende Interpretation des Begriffs 'angemessene Kosten' im Sinne dieser Vorschrift.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1989 - CL 55/86
    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Der Senat hat vielmehr - auch in Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348, und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -) - in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Beschluß vom 29. Juni 1993 - VGH PL 15 S 494/92 -) bestätigt, die Erstattung derartiger Schulungskosten sei nicht durch die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums des Innern zum Landesreisekostenrecht begrenzt.

    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25).
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Der Senat hat vielmehr - auch in Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348, und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -) - in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Beschluß vom 29. Juni 1993 - VGH PL 15 S 494/92 -) bestätigt, die Erstattung derartiger Schulungskosten sei nicht durch die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums des Innern zum Landesreisekostenrecht begrenzt.
  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82

    Erstattung von Schulungskosten - Abtretbarkeit eines Anspruches - Veranstalter

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, daß ein Personalratsmitglied, welches auf Beschluß des Personalrats an einer Schulungsveranstaltung im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG teilgenommen hat, seinen Anspruch auf Erstattung der Schulungskosten an den Veranstalter der Schulung - hier also an die Antragstellerin - abtreten und der Veranstalter ihn im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen kann (vgl. Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92

    Reisekostenvergütung bei Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Der Senat hat vielmehr - auch in Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348, und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -) - in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Beschluß vom 29. Juni 1993 - VGH PL 15 S 494/92 -) bestätigt, die Erstattung derartiger Schulungskosten sei nicht durch die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums des Innern zum Landesreisekostenrecht begrenzt.
  • BVerwG, 23.09.1966 - VII P 7.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93
    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Mitglieder von Personalräten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, mit einer Reisekostenvergütung in demjenigen Rahmen abzufinden, der auch für Beamte bei Dienstreisen gilt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 7.65 - BVerwGE 25, 114, vom 25. Oktober 1977 - a.a.O. und vom 27. August 1990 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - PB 15 S 365/96

    Erstattung von Schulungskosten eines Personalratsmitgliedes -

    Der in Nr. 6 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30.10.1979 in der Fassung vom 28.09.1992 festgelegte Höchstgrenzenregelung für die Erstattung von Schulungskosten ist eine die Gerichte nicht bindende interne Verwaltungsvorschrift, die weder im Bundespersonalvertretungsgesetz noch im Bundesreisekostengesetz eine Rechtsgrundlage hat und die deshalb die Erstattung der Schulungskosten der Höhe nach nicht begrenzen kann (vgl BVerwG, Beschluß vom 20.03.1995, PersV 1996, 126).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 62 PV 4.05

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Tragung einer Verpflegungspauschale in

    Diese Pauschalierung würde auf jeden Fall dann zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen, wenn dadurch die Personalvertretungen oder ihre Mitglieder die Schulungskosten oder einen erheblichen Teil davon übernehmen müssten, obwohl sie nach den Umständen des Einzelfalles nachgewiesenermaßen für die Personalratstätigkeit erforderlich, möglicherweise sogar dringend erforderlich, und der Höhe nach auch angemessen, möglicherweise - wie hier auch festgestellt - sogar 'preisgünstig' waren" (BVerwG, a.a.O., S. 178 f.; ebenso Beschluss vom 20. März 1995 - 6 P 46/93 -, in juris, dort Rdn. 23).
  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.00996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

    oberster Bundesbehörden (hier etwa: Erlass des BMVg v. 9.9.1996, VMBl. S. 327) oder anderer vorgesetzter Dienststellen (hier etwa: Anweisung des KdoTerrAufgBw v. 7.12.2016) bestehen, handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, an die jedenfalls die Gerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.1994 - 6 P 36.93 - juris Rn. 38, und B.v. 20.3.1995 - 6 P 46.93 - juris Rn. 19).
  • OVG Berlin, 23.09.2002 - 60 PV 6.02

    Gerichtliche Klärung des Termins einer Personalvertretungssitzung als

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  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

    oberster Bundesbehörden (hier etwa: Erlass des BMVg v. 9.9.1996, VMBl. S. 327) oder anderer vorgesetzter Dienststellen (hier etwa: Anweisung des KdoTerrAufgBw v. 7.12.2016) bestehen, handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, an die jedenfalls die Gerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.1994 - 6 P 36.93 - juris Rn. 38, und B.v. 20.3.1995 - 6 P 46.93 - juris Rn. 19).
  • VG Saarlouis, 18.12.2006 - 8 K 1/06

    Erstattung von Schulungskosten für die Fortbildung von Personalräten

    den Beschluss vom 20.03.1995, 6 P 46.93, PersV 1996, 126 ff., m.w.N.
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